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Expertentipps, was es zu beachten gilt – an der Unfallstelle und im Nachgang

Autounfall – was tun?

Ein Autounfall ist bei aller Umsicht schnell passiert – und oft wird man zum Unfallbeteiligten, wenn einen keine Schuld trifft. Gerade deshalb gilt es einige Dinge zu beachten, wenn es gekracht hat.An der Unfallstelle gelten der Eigenschutz und die Absicherung der Unfallstelle als wichtigstes Gebot. Nicht zu vergessen die Warnweste und das Warndreieck. Ist eine Person verletzt, sollte Erste Hilfe geleistet und bei Bedarf der Rettungsdienst alarmiert werden.In einem nächsten Schritt sollten dann die Daten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Es empfiehlt sich auch, ein oder zwei schnelle Bilder der Unfallstelle mit dem Smartphone zu machen. Dies kann für die Schuldfrage entscheidend sein. Hier ist es sinnvoll, nicht nur den eigenen Schaden zu fotografieren, sondern auch das gegnerische Fahrzeug und dessen Kennzeichen. Der Halter des Fahrzeuges kann über das Kennzeichen zuverlässig bestimmt werden.Ist die Schuldfrage unklar oder ein Unfallbeteiligter weigert sich, seine Daten zu nennen, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Bei geringfügigen Schäden und klarer Schuldfrage bietet es sich meist an, nach Absprache mit den anderen Beteiligten den Unfallort zu verlassen. Beispielsweise kann auf den nächstmöglichen Parkplatz ausgewichen werden, um das Verkehrsgeschehen nicht zu behindern und weitere Gefährdungspotenziale zu minimieren.Wenn ein geparktes Fahrzeug beschädigt wird, sollte man die Unfallstelle vorerst nicht verlassen. Man ist verpflichtet, ausreichend lange zu warten und im Anschluss seine Daten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Je nach Schwere des Unfalls ist eine Wartezeit zwischen 30 bis 90 Minuten angemessen. Sollte der Besitzer über längere Zeit nicht ausfindig gemacht werden können, empfiehlt sich auch hier ein Anruf bei der Polizei, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu verhindern.Nun folgt die Unfallabwicklung. Generell muss man zwischen zwei Fällen differenzieren. Dem Haftpflichtfall und dem Kaskofall. Ein Haftpflichtfall liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug schuldhaft von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wird. Der Unfallverursacher ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) §823 und §249 verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung.

Beispiel für einen Haftpflichtfall

Verkehrsteilnehmer A beschädigt Verkehrsteilnehmer B das geparkte Auto schuldhaft beim Ausparken. A ist der Unfallverursacher, B der Geschädigte. Für das Fahrzeug B liegt ein Haftpflichtschaden vor. Verursacher A bzw. dessen Versicherung muss für die Kosten am Fahrzeug des Geschädigten B aufkommen. Im Haftpflichtfall muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die entstandenen Kosten des Geschädigten übernehmen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall bietet es sich an, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dieser ermittelt die Schadenshöhe. Bei Bedarf werden weitere Kennzahlen wie zum Bespiel der Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall oder der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall bestimmt.

Bei Vorliegen eines Haftpflichtfalls stellt der KFZ- Sachverständige auch bei Bedarf die merkantile Wertminderung fest. Oft bieten Versicherungen bei Verkehrsunfällen dem Geschädigten eine unbürokratische Abwicklung des Schadens an und schlagen einen hausinternen Gutachter vor. Es ist jedoch gut zu wissen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Der Gutachter ist im Namen seines Auftraggebers, der Versicherung, tätig und vertritt daher grundsätzlich in erster Linie dessen Interessen. Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn eine Werkstatt oder der Abschleppdienst selbst ein Gutachten erstellen will. Die Neutralität ist hierbei nicht gegeben und das Gutachten ist anfechtbar oder schlicht ungültig.

Daher empfiehlt sich im Haftpflichtfall der Weg zu einem freien und unabhängigen Gutachter. Die Entscheidung liegt hier allein beim Geschädigten, es besteht ein Anrecht auf eine eigenständige Gutachterwahl. Im Kfz-Haftpflichtfall muss die Versicherung des Geschädigten neben dem eigentlichen Schaden auch die Kosten des Gutachters übernehmen. Ein freier Gutachter erhält keine Provision von der Versicherung für den Auftrag und ist ebenfalls an keine Werkstatt gebunden.

Im Anschluss hat der Geschädigte eine Vielzahl an Möglichkeiten. Zur Auswahl steht eine fachgerechte Reparatur in der gewünschten Werkstatt oder die Ausbezahlung gemäß Gutachten. Wichtig hierbei ist, dass im Abrechnungsfall nur ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten besteht, da die Mehrwertsteuer erst bei Durchführung der Reparatur entsteht.

Gut zu wissen ist auch, dass der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Anspruch auf einen Nutzungsausfall oder ein Ersatzfahrzeug hat.Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Bei eindeutiger Schuldfrage muss auch hier die Versicherung des Verursachers die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen. In vielen Fällen kann hierdurch mit mehr Nachdruck vorgegangen und die Abwicklung beschleunigt werden. Der Anwalt betreut den Geschädigten juristisch und wird unter anderem bei möglichen Kürzungen durch die Versicherung tätig.

Hat es gekracht und es sind kaum Schäden am Fahrzeug zu erkennen, lohnt sich in der Praxis trotzdem der Gang zu einem freien Kfz-Sachverständigen. Oftmals können Schäden,welche auf den ersten Blick kaum ersichtlich sind, später hohe Kosten und Probleme verursachen.

Beim Kaskofall sieht die Sache anders aus. Generell ist eine Kaskoversicherung freiwillig. Je nach Vertrag und Versicherungsumfang sind auch selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug beinhaltet. Hier besteht eine Vertragsbindung mit der eigenen Versicherung und die Versicherung bestimmt den Gutachter. Die freie Gutachterwahl gilt hier nicht. Im Kaskofall sind die Versicherungen in der Regel mit einem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt anstelle eines Gutachtens einverstanden.

Bei Unklarheiten in der Unfallabwicklung ist es nie verkehrt, einen unabhängigen Gutachter aufzusuchen. Nach einem kurzen Gespräch zur Unfallsituation kann der Gutachter Ratschläge für den weiteren Ablauf aussprechen, auch selbst wenn er nicht tätig wird. most, Florian Bosch

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